Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 03.05.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Generalsekretariat VBS / armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Kompetenzbereich Einkauf und Kooperationen CC WTO, Guisanplatz 1,
3003
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
wto@armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Projektleitung und Wissenstransfer Entflechtung
Zusatzfunktionen Ausweiswesen
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: IPG AG, Theaterstrasse 17,
8400
Winterthur,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 385'566.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die Anbieterin hat im Bereich des Ausweiswesens spezifisches Fachwissen aufgebaut. Die Projektleitung sowie der Wissenstransfer und die Übergabearbeiten an die neuen Mitarbeitenden können nebst dieser technischen Besonderheit auch aus kommerziellen Gründen nur durch die bisherige Anbieterin zeitgerecht und wirtschaftlich erbracht werden. Bei einem Knowhow-Aufbau eines alternativen Dienstleisters entstünden substanzielle Mehrkosten sechsstelliger Höhe.
Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB erhält die Firma IPG AG, 8400 Winterthur.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 08.04.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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