Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 03.05.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: MétéoSuisse / armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Kompetenzbereich Einkauf und Kooperationen CC WTO, Guisanplatz 1,
3003
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
wto@armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- MétéoSuisse Transmissometer
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38000000 - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser) |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: KELAG Künzli Elektronik AG, Ringstrasse 5,
8603
Schwerzenbach,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 938'437.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die Weiterführung der, für die Flugsicherheit in Genf und Kloten äusserst relevanten, bestehenden Messkette in mechanischer, betrieblicher und SW-technischer Hinsicht kann nur mit technisch baugleichen Geräten sichergestellt werden. Diese lassen sich ausschliesslich beim bisherigen Anbieter beziehen.
Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB erhält die Firma KELAG Künzli Elektronik AG.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 25.04.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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