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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1260535
03.05.2022|Projekt-ID 237789|Meldungsnummer 1260535|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 03.05.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: MétéoSuisse / armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse
Kompetenzbereich Einkauf und Kooperationen
CC WTO, Guisanplatz 1,  3003  Bern,  Schweiz,  E-Mail:  wto@armasuisse.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

MétéoSuisse Transmissometer

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  38000000 - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser)

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: KELAG Künzli Elektronik AG, Ringstrasse 5,  8603  Schwerzenbach,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 938'437.00 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die Weiterführung der, für die Flugsicherheit in Genf und Kloten äusserst relevanten, bestehenden Messkette in mechanischer, betrieblicher und SW-technischer Hinsicht kann nur mit technisch baugleichen Geräten sichergestellt werden. Diese lassen sich ausschliesslich beim bisherigen Anbieter beziehen.
Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB erhält die Firma KELAG Künzli Elektronik AG.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 25.04.2022

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.