Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 11.05.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Strassen ASTRA
Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun, Uttigenstrasse 54,
3600
Thun,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 468 24 00,
E-Mail:
beschaffung.thun@astra.admin.ch,
URL
www.astra.admin.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- N09.58 120074 IBB Indivis CE assainissement global - Lot N° 109B - Ferblanterie et couverture
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Dachdecker – und Abdichtungsarbeiten
-Bestehendes Gebäude : komplette Neueindeckung des Daches -Erweiterung des Polizeigebäudes und Unterstand : Fertigstellung der Dächer
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45261420 - Abdichtungsarbeiten gegen Wasser, | | 45261210 - Dachdeckarbeiten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Marcel Bonvin & Fils SA, Rue Henri Roulet 10,
3960
Corin,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'676'066.44 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Art. 21 Abs. 2 lit. a BöB:
Im offenen Verfahren, welches am 01.10.2021 publiziert wurde, ging kein Angebot ein. Die Zuschlagspublikation erfolgte gemäss Art. 21 Abs. 2 lit a BöB in einem freihändigen Verfahren unter Konkurrenz. Das günstigste Angebot erhielt den Zuschlag.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 10.05.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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