Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 17.05.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG,
zu Hdn. von
Kilian Bumann, Bahnhofplatz 7,
3900
Brig,
Schweiz,
E-Mail:
einkauf@mgbahn.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Erneuerung Depot Glisergrund "Erweiterung der Drehgestellhebeanlage und Unterflurhebeanlage"
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Zur Erweiterung und Erneuerung des Depot Glisergrund müssen die bestehenden Drehgestellhebeanlage und Unterflurhebeanlage erweitert werden.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 42413500 - Hebevorrichtungen für Fahrzeuge, | | 45234180 - Bau von Eisenbahnwerkstätten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Windhoff Bahn- und Anlagetechnik GmbH, Hovestrasse 10,
48431
Rheine,
Deutschland
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'360'897.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Der Wechsel der Anbieterin für die Erweiterung der bestehenden Anlagen ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht möglich und würde erhebliche Mehrkosten mit sich bringen.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 07.03.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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