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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1264449
27.05.2022|Projekt-ID 226758|Meldungsnummer 1264449|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 27.05.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Stadt Zürich, Amt für Hochbauten
Beschaffungsstelle/Organisator: Stadt Zürich
Amt für Hochbauten,  zu Hdn. von AHB, Postfach,  8021  Zürich,  Schweiz,  E-Mail:  AHB-Beschaffungswesen@zuerich.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

BAV 22384 Wohnsiedlung Hardau I (unter Vorbehalt der Kreditgenehmigung)
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Ersatzneubau
- BKP 240 Heizungsanlagen gesamt
- BKP 244 Lüftungsanlagen
Beschaffungs-Nr 240
Kurze Beschreibung: BKP 240 Heizungsanlagen gesamt

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45210000 - Bauleistungen im Hochbau
Baukostenplannummer (BKP): 242 - Heizungsanlagen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: SADA AG, Vega-Strasse 3,  8152  Glattpark (Opfikon),  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'111'000.00 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 24.09.2021
Meldungsnummer 1219275

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 19.05.2022

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 9

4.4 Sonstige Angaben

Gemäss Verfügung Nr. 220185 des Vorstehers des Hochbaudepartements

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Fristenverlauf beginnt für die Teilnehmenden / Anbietenden mit der Zustellung, für Dritte mit der Publikation. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.