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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1267029
03.06.2022|Projekt-ID 231805|Meldungsnummer 1267029|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 03.06.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit / Militärpolizei
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse
Einkauf und Kooperationen
CC WTO, Guisanplatz 1,  3003  Bern,  Schweiz,  E-Mail:  wto@armasuisse.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Warnleuchten Zoll und Militärpolizei
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Die armasuisse beschafft im Auftrag des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit und der Militärpolizei neue Warnleuchten. Das aktuell im Einsatz stehende Material hat das Lebensende erreicht und muss ersetzt werden.

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  31521310 - Warnleuchten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Triopan AG, Morgental 653,  9323  Steinach,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 262'131.05 mit MWSt.7.7%

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 15.03.2022
im Publikationsorgan: simap
Meldungsnummer 1238267

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 23.05.2022

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 1

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.