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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1267307
09.06.2022|Projekt-ID 233745|Meldungsnummer 1267307|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  BL  09.06.2022
Publikationsdatum Simap: 09.06.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Tiefbauamt Basel-Landschaft
Beschaffungsstelle/Organisator: Bau- und Umweltschutzdirektion Kanton Basel-Landschaft
Zentrale Beschaffungsstelle, Rheinstrasse 29,  4410  Liestal,  Schweiz,  E-Mail:  zbs@bl.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Reinach BL - Fuss- und Velobrücke "Kägen" Gesamtleitender Ingenieur
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Gesamtleitender Ingenieur für Projektierung und Ausführung.
Projektphasen gemäss SIA sind Ausschreibung (41), Ausführungsprojekt (51), Ausführung (52), Inbetriebnahme und Abschluss (53)

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [12] Architektur; technische Beratung und Planung und integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: JAUSLIN STEBLER AG, Gartenstrasse 15,  4132  Muttenz,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 430'796.20 mit MWSt.7.7%

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 24.02.2022
im Publikationsorgan: Amtsblatt Kanton Basel-Landschaft
Meldungsnummer 1245597

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 07.06.2022

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 2

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, nach seiner Publikation im Amtsblatt an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Einer Beschwerde kommt nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeschrift ist in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist kostenpflichtig.