Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 08.06.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Lehrverband Genie/Rettung/ABC / armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Kompetenzbereich Einkauf und Kooperationen CC WTO, Guisanplatz 1,
3003
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
wto@armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Werterhalt REBO 04
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34513700 - Rettungsschiffe |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Hasler Bootswerft AG, Rotzloch 8,
6362
Stansstad,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 369'763.75 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die Schweizer Armee ist im Besitz von 10 Rettungsbooten, welche im 2004 bei der Hasler Bootswerft AG beschafft wurden. Um die Einsätze zukünftig bestmöglich zu gewährleisten, werden im Rahmen eines Werterhalts die Boote überarbeitet, wobei ein zentraler Punkt die Leistungssteigerung des Antriebs ist. Dadurch wird eine neue Konformitätserklärung notwendig, welche nur durch den ursprünglichen Hersteller erfolgen kann.
Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB erhält die Firma Hasler Bootswerft AG, 6362 Stansstad
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 02.06.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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