Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 07.07.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: SBB Bauprojekte Region Ost
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Projektmanagement, Region Ost, Team 3,
zu Hdn. von
Claudio Affolter, Vulkanplatz 11,
8048
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
claudio.affolter@sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Ulmberg-/Engetunnel, Teilinstandsetzung
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Generalplanerleistungen, SIA Teilphasen 32 bis 53
Auftragserweiterung
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71000000 - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Hinweis: INGE ESR (c/o EBP Schweiz AG, Zürich; Schällibaum AG, Wattwil; Rubi Bahntechnik GmbH, Zürich)
Name: INGE ESR, Mühlebachstrasse 11,
8032
Zürich,
Schweiz Preis (Gesamtpreis):
CHF 906'888.76 ohne MWSt. Bemerkung: Bereinigte Honorarsumme. Der Zuschlag erfolgt unter den erforderlichen Bewilligungen sowie Kreditfreigabe der SBB AG.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB wird der Auftrag freihändig vergeben.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 06.07.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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