Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 23.06.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Swissgrid AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Swissgrid AG,
zu Hdn. von
Marco Jaggi, Bleichemattstrasse 31,
5000
Aarau,
Schweiz,
Telefon:
+41585802483,
E-Mail:
marco.jaggi@swissgrid.ch,
URL
www.swissgrid.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Korrosionsschutz Chamoson-Chippis
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Anbringen von Korrosionsschutzanstrichen an Stahltragwerken von Hochspannungsleitungen vor Ort.
Detaillierter Projektbeschrieb im Teil C der Ausschreibungsunterlagen. Es gibt eine Beschränkung der Anzahl Lose pro Anbieter gemäss den Bedingungen in der Verfahrensanweisung -
Los-Nr
4
- Kurze Beschreibung: Los 4, Mast 119 bis 129
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45442200 - Auftrag von Korrosionsschutzschichten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Impregna GmbH, Industriestrasse 14,
5432
Neuenhof,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 725'087.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Losbeschränkung gemäss Vergaberegeln, Kapazität der Anbieter
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 21.04.2022
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1258013
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 22.06.2022
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 4
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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