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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1272291
29.06.2022|Projekt-ID 240662|Meldungsnummer 1272291|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 29.06.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung Strasseninfrastruktur, Filiale Winterthur
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung Strasseninfrastruktur, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41,  8404  Winterthur,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 480 47 11,  Fax:  +41 58 480 47 90,  E-Mail:  beschaffung.winterthur@astra.admin.ch,  URL www.astra.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

080260, N04-08-2, PV TN/TU N03

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [27] Sonstige Dienstleistungen

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Inge FLH c/o Flückiger + Bosshard AG, Räffelstrasse 32,  8045  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 484'650.00 mit MWSt.7.7%
Bemerkung: inkl. Nebenkosten

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 25.06.2022

4.4 Sonstige Angaben

Die Inge FLH c/o Flückiger + Bosshard AG besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Flückiger + Bosshard AG, Zürich (Federführung)
- Locher Ingenieure AG, Zürich
- Hydraulik AG, Zürich

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.