Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 29.06.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Strassen ASTRA
Beschaffungsstelle/Organisator: Abteilung N, Langsamverkehr,
zu Hdn. von
Schwachstellenanalyse Langsamverkehr an den Anschlüssen der Nationalstrassen erster und zweiter Klas, Pulverstrasse 13,
3063
Ittigen,
Schweiz,
Telefon:
058 462 94 11,
Fax:
058 463 23 03,
E-Mail:
ausschreibung-netze@astra.admin.ch,
URL
www.astra.admin.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Schwachstellenanalyse Langsamverkehr an den Anschlüssen der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse, Qualität und Defizite der Infrastruktur identifizieren, Massnahmen für sichere und hochqualitative Anlagen vorschlagen, Handlungsprioritäten festlegen
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Analyse des Langsamverkehrs an den Anschlüssen der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse: Orte, an denen sich häufig Unfälle ereigneten, in die Velofahrer/innen und Fussgänger/innen involviert waren; Qualität und Mängel der Velo- und Fussverkehrsinfrastrukturen; Potenzial für den Langsamverkehr. Präsentation eines Katalogs von Massnahmen und Vorschlägen für qualitativ hochstehende Anlagen. Festlegen von Handlungsprioritäten.
Der/die Beauftragte entwickelt die Methoden, führt die Analyse durch und schlägt Massnahmen von hoher Qualität sowie Handlungsprioritäten vor. Sie/er nimmt mit den Kantonen und den ASTRA-Filialen Rücksprache. Sie/er liefert technische Merkblätter für jeden Anschluss, einschliesslich Diagnose der Situation, Beschreibung der Probleme und Mängel, Höhe des Potenzials, Massnahmenvorschläge, Prioritätsstufe, Schätzung der Umsetzungsfristen und der Kosten.
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[27] Sonstige Dienstleistungen
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 75100000 - Dienstleistungen der Verwaltung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Transitec Ingénieurs-Conseils SA, Aarbergergasse 30,
3011
Bern,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 704'955.75 mit MWSt.7.7% Bemerkung: inkl. MwSt. und Nebenkosten
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Nach Evaluation der eingegangenen Offerten wurden alle Anbieter als geeignet und wirtschaftlich leistungsfähig beurteilt. Im Rahmen der Evaluation der Offerten erreichte der Zuschlagsempfänger die höchste Punktzahl aller Anbieter bei der Beurteilung der Zuschlagskriterien. Seine Offerte ist somit in der Gesamtheit das vorteilhafteste Angebot.
Die Firma hat eine vertiefte Analyse der Aufgaben und Herausforderungen durchgeführt. Die Vorschläge zum weiteren Vorgehen und zu den Indikatoren der Analyse sind konkret und sinnvoll und die methodischen Überlegungen sind weit fortgeschritten. Diese leisten einen sehr grossen Beitrag zur Zielerreichung. Der Terminplan ist gut detailliert und umfasst auch Vorschläge zur Optimierung des Projektzeitplans. Die Schlüsselpersonen bringen aus vergleichbaren Projekten eine grosse Erfahrung mit und verfügen über sehr hohe Kompetenzen im Bereich Langsamverkehr.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 08.04.2022
im Publikationsorgan: simap
Meldungsnummer
1256579
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 31.05.2022
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 5
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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