Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 01.07.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: armasuisse Immobilier
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Immobilier, Guisanplatz 1,
3003
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
marianne.zuercher@armasuisse.ch,
URL
www.armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Payerne/VD - Flugplatz – Neubau Halle 2 und Halle 3, BKP 283.1
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Bau zweier Truppeneinsatz-Hallen für den Pikettdienst Safety und den Truppenlufttransport. Gesamtvolumen SIA 129'932 m3 / Geschossflächen SIA 14'650 m2. Diese Ausschreibung betrifft nur den Bau der Halle 3. Da sich der Bau der Halle 2 verschiebt, wird eine neue Ausschreibung durchgeführt.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten |
Baukostenplannummer (BKP): | 2831 - Deckenbekleidungen aus Metall |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Sahgri Sàrl, Avenue du Mont-Blanc 16,
1196
Gland,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 416'827.95 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 25.03.2022
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1253389
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 29.06.2022
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 1
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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