Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 09.07.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Paul Scherrer Institut
Beschaffungsstelle/Organisator: Paul Scherrer Institut,
zu Hdn. von
Andrea Wirth, Forschungsstrasse 111, Einkauf/Achat,
5232
Villigen PSI,
Schweiz,
Telefon:
+41 56 310 55 21,
Fax:
+41 56 310 29 14,
E-Mail:
andrea.wirth@psi.ch,
URL
www.psi.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Elektronenanalysator für Mikro-ARPES/XPS/XPD
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38434000 - Analysatoren |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Scienta Omicron GmbH, Limburger Str. 75,
65232
TAUNUSSTEIN,
Deutschland
Preis (Gesamtpreis):
Ohne Angabe gemäss Art. 51 Abs. 4 Lit. b BöB und lVöB 2019
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Entscheid nach Art. 21 Abs.2 Bst. c, BöB.
Den Zuschlag erhält die Firma Scienta Omicron GmbH. Das gewählte Produkt bietet den grössten Funktionsumfang für Mikro-ARPES-Messungen und erfüllt als einziges auf dem Markt die technischen Anforderungen und Kompatibilität mit der bestehenden Anlage.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 08.07.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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