Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 20.07.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Tiefbauamt des Kantons Bern Oberingenieurkreis IV
Beschaffungsstelle/Organisator: Oberingenieurkreis IV,
zu Hdn. von
René Wälchli, Dunantstrasse 13,
3400
Burgdorf,
Schweiz,
Telefon:
031 635 53 40,
E-Mail:
rene.waelchli@be.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Kanton
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Sanierung Gärbi-Zihlmatt
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Verbreiterung der bestehenden Fahrbahn. Ersatz der bestehenden Leimenbrücke. Neubau eines Gehweges und Ergänzung der Strassenbeleuchtung.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: PK Bau AG Schüpfheim, Bahnhofstrasse 6,
6170
Schüpfheim,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 3'985'135.10 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Nach Art. 41 IVöB 2019 erhält das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag. Das berücksichtigte Angebot erhielt 4.30 von maximal 5.00 Punkten für die Erfüllung der Zuschlagskriterien und damit die meisten Punkte von den im Verfahren bewerteten Angeboten. Ihm ist daher als vorteilhaftestes Angebot der Zuschlag zu erteilen.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 28.01.2022
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1241525
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 20.07.2022
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 2
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Diese Ausschreibung kann innert 20 Tagen seit ihrer Publikation auf www.simap.ch mit Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3013 Bern angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift enthalten. Die angefochtene Ausschreibung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
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