Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 29.07.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Eniwa AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Eniwa AG,
zu Hdn. von
Sacha Maier, Industriestrasse 25,
5033
Buchs,
Schweiz,
E-Mail:
einkauf@eniwa.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kommunaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- P.101448_Rohrleitungsbau Erschliessung Schachen
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung und Montage des Fernwärme-Rohrleitungsnetzes Erschliessung Schachen im Wärmeverbund Torfeld, Aarau. Die erdverlegten Fernwärmeleitungen werden als Kunststoffmantelrohre (KMR: gemäss Dokument E_Materialspezifikation) ausgeführt. Es kommen Singlepipes zum Einsatz.
Während der Realisierung können zusätzliche Fernwärme-Hausanschlüsse und Stromanschlüsse dazukommen. Details sind den Submissionsdokumenten - dem Dokument B (Beschrieb und Bedingungen) sowie im Dokument D (Leistungsverzeichnis) - zu entnehmen.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 09323000 - Fernwärme |
Normpositionen-Katalog (NPK): | 414 - Leitungen und Armaturen für Fernwärme und Fernkälte |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Kelag Systems AG, WBK-Strasse 1,
9466
Sennwald,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 489'340.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Beste Erfüllung der vorgegebenen Kriterien
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 03.06.2022
Meldungsnummer
1266999
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 29.07.2022
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- 1.
Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit der Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde geführt werden. (Art. 56 Abs. 1 IVöB, Art. 52 Abs. 1 IVöB, §4 PöB).
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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