Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 02.11.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS Geschäftsbereich Ressourcen / Fachbereich Kommerz, Guisanplatz 1B,
3003
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 462 50 11,
E-Mail:
kommerz@babs.admin.ch,
URL
www.bevoelkerungsschutz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Verbreitung von Alertswiss Meldungen an Radio- und Fernsehveranstalter
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) hat gemäss Art. 18 Abs. 3 der Verordnung über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) den Auftrag, die Verbreitung von Verhaltensanweisungen u.a. an regionale und lokale Radio- und Fernsehveranstalter sicherzustellen. Zum heutigen Zeitpunkt ist eine Alarmierung via Radioprogramme nur über die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) möglich. Damit die Verbreitung von behördlichen Mitteilungen und Verhaltensanweisungen verbessert werden kann, sollen zukünftig die Verhaltensanweisungen auch über das bestehende Verteilsystem der Firma Keystone-SDA-ATS AG erfolgen, damit eine Verbreitung auch über die übrigen Radio- und Fernsehveranstalter sichergestellt werden kann.
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[7] Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 92400000 - Dienstleistungen des Nachrichten- und Pressedienstes |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Keystone-SDA-ATS AG, Wankdorfallee 5,
3014
Bern,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 451'360.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. c BöB (prov CPC: 962 « News agency services») erhält die Firma Keystone-SDA-ATS AG, Wankdorfallee 5, CH-3014 Bern. Die Kernkompetenz von Keystone-SDA-ATS AG liegt in der Verteilung von Nachrichten. Im Schweizer Markt der Nachrichtenagenturen ist die Keystone-SDA-ATS AG führend und verfügt aufgrund seiner Marktstellung als alleiniger Anbieter bereits jetzt über die notwendige Infrastruktur sowie über ein einzigartiges Netzwerk, um Alertswiss- Meldungen effizient an die RTV-Veranstalter verteilen zu können. Die Firma Keystone-SDA-ATS AG verfügt zudem bereits heute, über viele bestehende Geschäftsbeziehungen zu den RTV-Veranstaltern. Die Regionalmedien, zu denen auch die RTV-Veranstalter zählen, verwenden die Agentur-Beiträge von Keystone-SDA-ATS AG. Die Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen können ihrerseits die Alertswiss-Meldungen auf etablierten Kanälen empfangen sowie auf bestehenden und erprobten Prozessen verarbeiten und verbreiten. Aufgrund ihrer Marktstellung mit ihrem bestehenden Verteilnetz ist die Firma Keystone-SDA-ATS AG in besonderem Mass befähigt, die Rolle für die Verteilung von Alertswiss Meldungen an die RTV-Veranstalter wahrzunehmen. Zudem ist die Firma Keystone-SDA-ATS AG die einzige schweizerische Nachrichtenagentur, welche die RTV-Veranstalter als Nachrichtenempfänger in selben Masse verbindet, was ihre besondere und einzigartige Stellung im schweizerischen Medienmarkt zusätzlich aufzeigt.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 02.11.2022
4.4 Sonstige Angaben- Grundauftrag:
CHF 151'600.00 exkl. MwSt. vom 01.12.2022 bis 30.11.2027
Option 1 (Verlängerung Grundauftrag): CHF 90'960.00 exkl. MwSt. vom 01.12.2027 bis 31.12.2030
Option 2 (Stundenpool Erweiterung): CHF 108'800.00 exkl. MwSt. vom 01.12.2022 bis 31.12.2030
Option 3 (Unvorhergesehenes): CHF 100'000.00 exkl. MwSt. vom 01.12.2022 bis 31.12.2030
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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