Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 04.08.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich Departement Physik Laboratorium für Festkörperphysik, Otto-Stern-Weg 1,
8093
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
publictender@ethz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Kryogenfreier Verdünnungskühlschrank
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38000000 - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser) |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: BlueFors Cryogenics Oy Ltd,
00370
Helsinki,
Finnland
Preis (Gesamtpreis):
EUR 402'058.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Gemäss Art. 21, Abs. 2, Lit c BöB
Aufgrund der Vielfältigkeit der experimentellen Nutzlast, mit der wir arbeiten werden, benötigen wir ein kryogenfreies Verdünnungs-Kühlsystem, das einen großen Probenraum, eine integrierte RF- und DC-Verkabelung, gute Kühl- und Vibrationsspezifikationen sowie eine robuste, benutzerfreundliche Bedienung aufweist. Jedes andere System würde zu einem zusätzlichen Zeitaufwand für das Personal und zu einem erhöhten finanziellen, technischen und organisatorischen Aufwand führen.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 02.08.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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