Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 25.08.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Empa Dübendorf
Beschaffungsstelle/Organisator: Empa,
zu Hdn. von
Martin Oertig, Ueberlandstrasse 129,
8600
Dübendorf,
Schweiz,
E-Mail:
WTO@empa.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Wartungsvertrag PHI Systeme
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Wartungsvertrag für den Zeitraum 01.10.2022 - 30.09.2027 für 4 PHI XPS Systeme
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[1] Instandhaltung und Reparatur
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 50430000 - Reparatur und Wartung von Präzisionsgeräten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Physical Electronics GmbH, Salzstr. 8,
85622
Feldkirchen,
Deutschland
Preis (Gesamtpreis):
EUR 643'029.25 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die Physical Electronics GmbH ist der Hersteller und das einzige Unternehmen, welches die nachhaltige Wartung der vier XPS Systeme an der Empa gewährleisten kann. Bei den XPS Systemen handelt es sich unter anderem um Einzelanfertigungen die zwingend das Knowhow der Entwickler von Physical Electronics in den USA und Japan für den weiteren erfolgreichen Betrieb erfordert. Ohne diese Wartungsverträge wäre dieser Support nicht gewährleistet.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 23.08.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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