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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1282975
01.09.2022|Projekt-ID 243368|Meldungsnummer 1282975|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 01.09.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Einwohnergemeinde Jegenstorf und Sozialdienst Region Jegenstorf
Beschaffungsstelle/Organisator: Einwohnergemeinde Jegenstorf & Sozialdienst Region Jegenstorf,  zu Hdn. von Herr Ulrich Hachen, Bernstrasse 13,  3303  Jegenstorf,  Schweiz,  Telefon:  031 763 16 16,  E-Mail:  ulrich.hachen@jegenstorf.ch,  URL https://www.jegenstorf.ch/

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Anschluss an das RZ RIO der Talus Informatik AG
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Der Gemeinderat Jegenstorf sieht vor, die in die Jahre gekommene Informatik-Infrastruktur der Gemeindeverwaltung und des Sozialdienstes in ein externes Rechenzentrum auszulagern und durch einen externen Dienstleister betreiben zu lassen. Die Gemeindeverwaltung und der Sozialdienst sind zwei Organisationen. Der Sozialdienst betreibt Sozialdienstleistungen für weitere Gemeinden. Schon heute wird die Informatik-Infrastruktur vor Ort in gemeindeeigenen einfachen Rechenräumen für die Gemeindeverwaltung und den Sozialdienst durch einen externen Dienstleister der Firma Talus AG betrieben.

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [7] Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  72300000 - Datendienste

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Hinweis: Gemeinde Jegenstorf
Name: Talus AG, Stückirain 10,  3266  Wiler bei Seedorf,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 340'272.90 mit MWSt.7.7%
Bemerkung: Gesamtpreis = Initialkosten & 4 Jahre Betrieb

Hinweis: Sozialdienste Region Jegenstorf
Name: Talus AG, Stückirain 10,  3266  Wiler bei Seedorf,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 190'649.40 mit MWSt.7.7%
Bemerkung: Gesamtpreis = Initialkosten & 4 Jahre Betrieb

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die Aufträge erreichen den Schwellenwert des Einladungs- bzw. des offenen/selektiven Verfahrens. Unter Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2002 (ÖBG) können Aufträge, unter der Voraussetzung von Artikel 7 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Oktober 2002 (ÖBV), jedoch im freihändigen Verfahren vergeben werden, auch wenn mindestens die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens erreicht werden.

1.Entscheid: Gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben f ÖBV wird der Auftrag freihändig vergeben.
f Ersatz, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen müssen der ursprünglichen Anbieterin oder dem ursprünglichen Anbieter vergeben werden, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder die Kontinuität der Dienstleistungen gewährleistet ist.

2.Die Umstellung auf den Service eines anderen Lieferanten ist mit unverhältnismässig grossem Aufwand & zusätzlichen Kosten für Migration und Umschulung der Mitarbeitenden verbunden. Der heutige Dienstleister zu wechseln, wäre zu diesem Zeitpunkt suboptimal, weil zusätzlich zum vorhergehenden Punkt dadurch viel Know-How und eingelebte Prozesse verloren gingen.

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass ein Dienstleisterwechsel weder ökonomisch vertretbar noch effizient und demnach nicht zielführend ist.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 29.08.2022

4.4 Sonstige Angaben

Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid zur freihändigen Vergabe kann innert 10 Tagen seit der Publikation mit Beschwerde bei Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen) angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Diese Publikation und greifbare Beweismittel sind beizulegen.