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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1283379
30.08.2022|Projekt-ID 241096|Meldungsnummer 1283379|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 30.08.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Swissgrid AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Swissgrid AG,  zu Hdn. von Robert Glissmann, Bleichemattstrasse 31,  5000  Aarau,  Schweiz,  Telefon:  058 580 34 94,  E-Mail:  robert.glissmann@swissgrid.ch,  URL www.swissgrid.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

220kV Chamoson-Fionnay, 220kV Galmiz-Mühleberg, Demontage- und Montagearbeiten Freileitung
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Demontage- und Montagearbeiten im Zusammenhang mit dem Austausch des Erdseils bei den 220kV Freileitungen Chamoson-Fionnay und Galmiz-Mühleberg

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  31321100 - Stromfreileitungen,
45232210 - Bauarbeiten für Freileitungen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Eduard Steiner AG Rikon, Schöntalstrasse 34,  8486  Rikon,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 950'681.98 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Beste Gesamtwirtschaftlichkeit.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 07.07.2022
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer 1274081

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 29.08.2022

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 5

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.