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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1283397
30.08.2022|Projekt-ID 243494|Meldungsnummer 1283397|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 30.08.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Swissgrid Procurement & Claim Management
Beschaffungsstelle/Organisator: Swissgrid Procurement & Claim Management,  zu Hdn. von Peter Rogger, Bleichemattstrasse 31,  5001  Aarau,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 580 32 27,  Fax:  n.a.,  E-Mail:  peter.rogger@swissgrid.ch,  URL www.swissgrid.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Leitungssanierung, Strangnachzug Pradella - La Punt, Nachtrag zu Planerleistungen

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Axpo Grid AG, Parkstrasse 23,  5401  Baden,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 750'227.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Freihändige Vergabe gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB für die notwendigen Zusatzleistungen zur Umsetzung des Leitungsbauprojektes Pradella – La Punt. Ein Anbieterwechsel wäre aus technischen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten und Mehrkosten verbunden.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 26.08.2022

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.