Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 30.08.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Swissgrid Procurement & Claim Management
Beschaffungsstelle/Organisator: Swissgrid Procurement & Claim Management,
zu Hdn. von
Peter Rogger, Bleichemattstrasse 31,
5001
Aarau,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 580 32 27,
Fax:
n.a.,
E-Mail:
peter.rogger@swissgrid.ch,
URL
www.swissgrid.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Leitungssanierung, Strangnachzug Pradella - La Punt, Nachtrag zu Planerleistungen
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Axpo Grid AG, Parkstrasse 23,
5401
Baden,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 750'227.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Freihändige Vergabe gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB für die notwendigen Zusatzleistungen zur Umsetzung des Leitungsbauprojektes Pradella – La Punt. Ein Anbieterwechsel wäre aus technischen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten und Mehrkosten verbunden.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 26.08.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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