Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 02.09.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Stadt Zürich, Amt für Hochbauten
Beschaffungsstelle/Organisator: Stadt Zürich Amt für Hochbauten,
zu Hdn. von
AHB, Postfach,
8021
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
AHB-Beschaffungswesen@zuerich.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- BAV 27554 ShopVille HB
(unter Vorbehalt der Kreditgenehmigung)
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Ausbau Wärmeverteilung und Optimierung Rückkühlnetz
- BKP 230 Elektroanlagen - BKP 243 Heizungsanlagen - BKP 244 Lüftungsanlagen - BKP 246 Kälteanlagen -
Beschaffungs-Nr
246
- Kurze Beschreibung: BKP 246 Kälteanlagen
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45210000 - Bauleistungen im Hochbau |
Baukostenplannummer (BKP): | 246 - Kälteanlagen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Guyer Wärme und Wasser AG, Zürichbergstrasse 80,
8044
Zürich,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 806'360.65 mit MWSt.7.7% Bemerkung: Pauschalangebot
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 22.04.2022
Meldungsnummer
1257603
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 29.08.2022
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 6
4.4 Sonstige Angaben- Gemäss Verfügung Nr. 220279 des Vorstehers des Hochbaudepartements
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Fristenverlauf beginnt für die Teilnehmenden / Anbietenden mit der Zustellung, für Dritte mit der Publikation. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
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