Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 07.09.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kantonsspital Aarau AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Submissionen KSA,
zu Hdn. von
Reto Tarnuzzer, Tellstrasse 25,
5001
Aarau,
Schweiz,
Telefon:
+41628384290,
E-Mail:
reto.tarnuzzer@ksa.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kantonaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Massenspektrometer QTRAP 7500+ and LC40-DX3
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Beschaffung eines Massenspektrometer QTRAP 7500+ and LC40-DX3
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38433100 - Massenspektrometer |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: AB Sciex Switzerland GmbH, Stadtturmstrasse 19,
5401
Baden,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 462'989.52 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die QTRAP Funktion ermöglicht die Aufnahme von MS3 Spektren, oder MRM3 Übergänge was kein weiterer Hersteller in dieser Art anbieten kann. Andere CH Institute für Rechtsmedizin arbeiten überwiegend mit Geräten von SCIEX, was somit den zeitintensiven Transfer von Methoden vereinfacht.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 26.08.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie der angefochtenen Ausschreibung ist der Beschwerdeschrift beizulegen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.
|