Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 06.09.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Personenverkehr
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Personenverkehr, PP-F-EK-EET-EEL, Wylerstrasse 123/125,
3000
Bern 65,
Schweiz,
Telefon:
+41 79 567 38 87,
E-Mail:
david.schluetter@sbb.ch,
URL
www.sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Elektrisches Türsystem "GTW-Thurbo"
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34600000 - Eisenbahn- und Straßenbahnlokomotiven und rollendes Material sowie zugehörige Teile |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Bode - Die Tür GmbH, Ochshäuser Strasse 14,
34123
Kassel,
Deutschland
Preis (Gesamtpreis):
EUR 1'625'180.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die vorliegende Vergabe weist technische Besonderheiten auf, Umrüstung des Türsystems von Pneumatik auf Elektrik. Nur die Zuschlagsempfängerin kann diesen Besonderheiten Rechnung tragen, weshalb eine freihändige Vergabe gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB erfolgt. Eine angemessene Alternative gibt es im Markt nicht.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 17.08.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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