Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 02.09.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich Abteilung Facility Services,
zu Hdn. von
Gebäudebereich HG, Rämistrasse 101,
8092
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
publictender@ethz.ch,
URL
www.ethz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Brandmelder Werkrevision 2023 (Apparatelieferung)
ETH Zürich, Hauptgebäude HG
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 35120000 - Überwachungs- und Sicherheitssysteme und -einrichtungen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Hinweis: Smart Infrastructure, Niederlassung Zürich
Name: Siemens Schweiz AG, Industriestrasse 22,
8604
Volketswil,
Schweiz Preis (Gesamtpreis):
CHF 247'821.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: gem. Art. 21 BöB, Abs. 2, Bst. c & e
Die bestehende Brandmeldeanlage muss revidiert werden aufgrund des Alters. Die Ersetzung der Brandmeldeapparate kann nur durch den ursprünglichen Lieferanten vorgenommen werden. Deshalb wird dieser Auftrag an die Firma Siemens Schweiz AG vergeben.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 31.08.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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