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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1287289
28.09.2022|Projekt-ID 241125|Meldungsnummer 1287289|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 28.09.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Energie Kreuzlingen
Beschaffungsstelle/Organisator: Energie Kreuzlingen,  zu Hdn. von Sandro Nicoló, Nationalstrasse 27,  8280  Kreuzlingen,  Schweiz,  Telefon:  +41 71 677 61 85,  E-Mail:  submission@energiekreuzlingen.ch,  URL https://www.energiekreuzlingen.ch/

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Beschaffung Drehstrom-Verteiltransformatoren 630 kVA und 1000 kVA
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Die Energie Kreuzlingen benötigt 14 Stück neue, qualitativ hochwertige Drehstrom-Verteiltransformatoren, 10 Transformatoren 630 kVA und 4 Transformatoren 1000 kVA

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  31170000 - Transformatoren,
31171000 - Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation,
31174000 - Versorgungstransformatoren,
31100000 - Elektrische Motoren, Generatoren und Transformatoren

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Rauscher & Stoecklin AG, Reuslistrasse 32,  4450  Sissach,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 493'376.00 ohne MWSt.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 12.07.2022
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1274215

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 23.09.2022

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 2

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in je einem Exemplar für das Verwaltungsgericht und die Beteiligten einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien.