Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 13.10.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Flughafen Zürich AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Flughafen Zürich AG Schallschutzprogramm,
zu Hdn. von
Peter Hutmacher, Postfach,
8058
Zürich-Flughafen,
Schweiz,
E-Mail:
Peter.Hutmacher@zurich-airport.com
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Submission (offenes Verfahren),
Schallschutzprogramm Flughafen Zürich,
Ergänzende Massnahmen, Lieferung und Montage von Schalldämmlüftern,
Realisierung 2023
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Im Rahmen des Schallschutzprogramm Flughafen Zürich bietet die Flughafen Zürich AG Hauseigentümern in bestimmten Gebieten ergänzende Massnahmen an. Die entsprechenden Eigentümer erhalten die Möglichkeit, in Schlafräumen Schalldämmlüfter oder wahlweise Fensterschliessmechanismen einbauen zu lassen.
Mit der vorliegenden Ausschreibung vergibt die Flughafen Zürich AG den Auftrag für die Lieferung, die Montage sowie die Inbetriebnahme von Schalldämmlüftern.
2.2 Gemeinschaftsvokabular
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: SIEGENIA-AUBI AG, Zelgstrasse 97,
3661
Uetendorf,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 925'609.50 mit MWSt.7.7%
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 12.08.2022
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1278847
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 12.10.2022
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 1
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
Zürich-Flughafen, 12.10.2022
Flughafen Zürich AG Lärm & Verfahren
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