Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 20.10.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: SBB Immobilien
Beschaffungsstelle/Organisator: SBB Immobilien Development, Betriebsobjekte,
zu Hdn. von
Jürgen Lugmayr, Vulkanplatz 11,
8048
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
juergen.lugmayr@sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Standortkonzentration in Hägendorf
BKP 324 - Bedachungsarbeiten HRL
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Standortkonzentration in Hägendorf
BKP 324 - Bedachungsarbeiten HRL
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Kämpfer + Co AG, Wangenstrasse 71,
3360
Herzogenbuchsee,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 410'972.60 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Das Angebot der Zuschlagsempfängerin war insgesamt das Vorteilhafteste und hat am meisten Punkte erhalten. Ausschlaggebend war insbesondere das Zuschlagskriterium 1 (ZK 1 Wirtschaftlichkeit) bei dem sie die maximale Punktzahl erreicht hat.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 16.08.2022
im Publikationsorgan: SIMAP
Meldungsnummer
1280021
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 17.10.2022
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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