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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1294483
27.10.2022|Projekt-ID 239368|Meldungsnummer 1294483|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 27.10.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich
Abteilung Finanzdienstleistungen
Einkaufskoordination, Scheuchzerstrasse 68/70,  8092  Zürich,  Schweiz,  E-Mail:  publictender@ethz.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Tomographic Particle Imaging Velocimetry system
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  High-speed laser/LED-based imaging system with a high-speed pulsed laser, four high-speed cameras, other optical components (lens adapters, etc.), acquisition and processing software for Tomo-PIV, PIV, PTV, and PLIF

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  38000000 - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser)

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: LaVision GmbH,  37081  Göttingen,  Deutschland
Preis (Gesamtpreis):  EUR 540'005.32 ohne MWSt.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 03.06.2022
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1267249

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 25.10.2022

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 2

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.