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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1295181
04.11.2022|Projekt-ID 246720|Meldungsnummer 1295181|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 04.11.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG,  zu Hdn. von Marcel Bärtschi, Bahnhofplatz 7,  3900  Brig-Glis,  Schweiz,  E-Mail:  einkauf@mgbahn.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Umbau Schotterwagen
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Umbau von zwei Kesselwagen zu zwei Schotterwagen

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  34621000 - Schienengebundene Instandhaltungs- oder Arbeitswagen und Güterwagen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Stahleinbau SMS GmbH, Talstrasse 30,  3922  Stalden,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 713'400.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die Zuschlagsempfängerin hat das System des Schotterauslaufes für Schotterwagen entwickelt, welches bei den umzubauenden Schotterwagen angewendet wird. Aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 04.11.2022

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.