Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 04.11.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG,
zu Hdn. von
Marcel Bärtschi, Bahnhofplatz 7,
3900
Brig-Glis,
Schweiz,
E-Mail:
einkauf@mgbahn.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Umbau Schotterwagen
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Umbau von zwei Kesselwagen zu zwei Schotterwagen
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34621000 - Schienengebundene Instandhaltungs- oder Arbeitswagen und Güterwagen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Stahleinbau SMS GmbH, Talstrasse 30,
3922
Stalden,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 713'400.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die Zuschlagsempfängerin hat das System des Schotterauslaufes für Schotterwagen entwickelt, welches bei den umzubauenden Schotterwagen angewendet wird. Aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 04.11.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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