Berichtigung- Publikationsdatum Simap: 03.11.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Chemins de fer fédéraux suisses CFF, Infrastructure, Projets, Région Ouest
Beschaffungsstelle/Organisator: Chemins de fer fédéraux suisses CFF, Infrastructure, Projets, I-AEP-PJM-RWT-T3,
zu Hdn. von
Pierre Ferbus, Rue de la Gare de Triage 5,
1020
Renens,
Schweiz,
Telefon:
+41 79 641 97 90,
E-Mail:
pierre.ferbus@cff.ch
1.2 In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigende Adresse-
Keine Änderung
1.3 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.4
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschreibung2.1 Projekttitel der Beschaffung- Sanierung der Gleise auf einem Aquädukt (Nant d'Avanchet).
Linie Nr. 150 - Genf Flughafen - Km 65.500
2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags- Multidisziplinäres Projekt mit Tiefbau und Gleisanlagen: Entfernung der Aufgleisungszone und Ersatz des Oberbaus durch ein Schwellensystem aus Beton und Schotter, Instandsetzung des Aquädukts mit Betonsockeln, Abriss und Ersatz der Ductubes und Instandsetzung der Gleisanlagen.
2.3 Aktenzeichen / Projektnummer- 1160931
2.4 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten |
3. Referenz3.1 Referenznummer der Bekanntmachung-
Publikation vom
:
16.09.2022
im Publikationsorgan
:
Simap
Meldungsnummer
1283971
3.2 Diese Bekanntmachung bezieht sich auf-
Berichtigung
4. Folgende Stellen sind in der ursprünglichen Meldung zu berichtigen4.2 zu berichtigende DatenFrist für die Einreichung des AngebotesBisher: 21.11.2022 Neu: 05.12.2022
Datum der OffertöffnungBisher: 22.11.2022 Neu: 06.12.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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