Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 08.11.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Logistikbasis der Armee LBA / armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Kompetenzbereich Einkauf und Kooperationen CC WTO, Guisanplatz 1,
3003
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
wto@armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Reinigung LBA
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 90911200 - Gebäudereinigung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Honegger AG, Bläuackerstrasse 1,
3098
Köniz,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 15'000'000.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Aufgrund der Pandemie Sars Cov-2 wurden während der Zeit von März 2020 bis März 2022 zusätzliche Hygiene/Reinigungsleistungen und Dekontaminationen benötigt, um den gesundheitlichen Schutz und die damit verbundene Einsatzbereitschaft der Armee sicherzustellen. Aus beschaffungsrechtlichen Gründen wurden diese Leistungen über das bestehende Mandat Reinigung Honegger AG abgerufen. Es würde zu einem erheblichen Mehraufwand kommen, die zusätzlichen Leistungen neu zu vergeben, insbesondere da eine Folge-WTO mit Leistungsbeginn ab 01.01.2024 publiziert ist und die bestehenden Verträge mit Honegger AG bis Ende 2023 laufen.
Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB erhält die Firma Honegger AG.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 02.11.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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