Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 08.11.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: PSI Paul Scherrer Institut
Beschaffungsstelle/Organisator: PSI Paul Scherrer Institut Sektion Immobilien,
zu Hdn. von
Ivo Widmer, Forschungsstrasse 111,
5232
Villigen-PSI,
Schweiz,
Telefon:
056 310 55 63,
E-Mail:
immobilien@psi.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- OKTA - Kita Neubau
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Auftragsbeschrieb: Der Neubau der 6fach – Kindertagesstätte ist als Gesamtes ausgeschrieben und durch einen Totalunternehmer zu erstellten. Die Ausbau- und Detailarbeiten sind definiert. Die Schnittstelle der Arbeiten zwischen Totalunternehmer und bauseitigen Arbeiten liegt in der Umgebung ab OK Rohplanie. Alle vorgängig zu leistenden Arbeiten erbringt der Totalunternehmer.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Gross Generalunternehmung AG, Kirchgasse 7,
5200
Brugg,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 5'398'570.20 mit MWSt.7.7%
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 13.07.2022
im Publikationsorgan: simap
Meldungsnummer
1275809
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 07.11.2022
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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