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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1296881
10.11.2022|Projekt-ID 247199|Meldungsnummer 1296881|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 10.11.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Logistikbasis der Armee (LBA) Armeeapotheke
Beschaffungsstelle/Organisator: Logistikbasis der Armee (LBA)
Armeeapotheke
B+P; Einkauf,  zu Hdn. von Roland Ryser, Worblentalstrasse 36,  3063  Ittigen,  Schweiz,  Telefon:  + 41 (0)58 468 58 11,  E-Mail:  Roland.Ryser@vtg.admin.ch,  URL www.armeeapotheke.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

30'000 Dosen Kombinationsimpfstoff Hepatitis A und Hepatitis B in Fertigspritze

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  33651600 - Impfstoffe

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: GlaxoShmithKline AG, Talstrasse 3 - 5,  3053  Münchenbuchsee,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'538'400.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die GlaxoSmithKline AG ist der einzige Lieferant, der über einen in der Schweiz von der Swissmedic zugelassenen Kombinationsimpfstoff gegen Hepatitis A + B verfügt.
Aus diesem Grund erfolgt die Vergabe nach Art. 21 Abs. 2 Bst. c BöB.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 29.09.2022

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.