Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 22.11.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz, Operation Center 1,
8058
Zürich-Flughafen,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 460 94 38,
E-Mail:
beschaffung.wto@bbl.admin.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Systemüberwachung im Zusammenhang mit «Meteorological Aerodome Reports»
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71351610 - Meteorologische Dienste |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: skyguide AG, Route de Pré-Bois 17,
1215
Genève 15,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 653'537.06 mit MWSt.7.7% Bemerkung: 01.01.2023 - 31.12.2027
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Art. 21 Abs. 2 Bst. c BöB
Den Zuschlag erhält die Firma skyguide AG, da sie als einzige Anbieterin in der Lage ist, Systemüberwachungsdienstleistungen im Bereich Meteorological Aerodome Reports auf Basis und in Kenntnis des SMART-Systems sowie unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten auf den betroffenen Regionalflughäfen zu leisten.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 03.11.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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