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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1298915
22.11.2022|Projekt-ID 247651|Meldungsnummer 1298915|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 22.11.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz, Operation Center 1,  8058  Zürich-Flughafen,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 460 94 38,  E-Mail:  beschaffung.wto@bbl.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Systemüberwachung im Zusammenhang mit «Meteorological Aerodome Reports»

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71351610 - Meteorologische Dienste

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: skyguide AG, Route de Pré-Bois 17,  1215  Genève 15,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 653'537.06 mit MWSt.7.7%
Bemerkung: 01.01.2023 - 31.12.2027

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Art. 21 Abs. 2 Bst. c BöB
Den Zuschlag erhält die Firma skyguide AG, da sie als einzige Anbieterin in der Lage ist, Systemüberwachungsdienstleistungen im Bereich Meteorological Aerodome Reports auf Basis und in Kenntnis des SMART-Systems sowie unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten auf den betroffenen Regionalflughäfen zu leisten.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 03.11.2022

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.