Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 25.11.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Fachhochschule Nordwestschweiz
Beschaffungsstelle/Organisator: Fachhochschule Nordwestschweiz,
zu Hdn. von
Koordination Beschaffung FHNW, Bahnhofstrasse 6,
5210
Windisch,
Schweiz,
Telefon:
056 202 77 00,
E-Mail:
koordination.beschaffung@fhnw.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kantonaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- AS_2022_09 Micro SML Drucker
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Beschaffung eines neuen Micro SML 3D Druckers für die Hochschule für Life Sciences Institut für Medizintechnik & Medizininformatik IM2.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 33128000 - Medizinischer Laser mit Ausnahme von Chirurgie-Lasern |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Aconity3d GmbH, Kaiserstraße 98,
52134
Herzogenrath,
Deutschland
Preis (Gesamtpreis):
CHF 292'096.70 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Das Angebot der Zuschlagsempfängerin erwies sich nach sorgfältiger Evaluation der eingereichten Angebote als
das vorteilhafteste im Sinne von Art. 41 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SAR 150.960) vom 15. November 2019 (Stand 1. Juli 2021).
Das Angebot war das einzige, welches in der Ausschreibung eingegangen war.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 30.09.2022
Meldungsnummer
1287939
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 23.11.2022
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 1
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen die vorliegende Verfügung kann innert 20 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts sowie eine Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der Beschwerde führenden Personen oder ihrer Vertretungen zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Der Fristenstillstand gemäss Zivilprozessordung gilt nicht.
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