Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 24.11.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Chemins de fer fédéraux suisses, CFF Infrastructure
Beschaffungsstelle/Organisator: CFF Infrastructure I-AEP-ENG-FB-RWT-PL2,
zu Hdn. von
Mélissa Anzellotti, Rue de la Gare de Triage 7,
1020
Renens,
Schweiz,
E-Mail:
melissa.anzellotti@sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- FbE 23 Delémont - Laufen
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Im Rahmen des Projekts zur Erneuerung der Bahnstrecke zwischen Delémont und Laufen plant die SBB Tiefbauarbeiten, insbesondere die Erneuerung der Anlagen und der Entwässerung, die Sanierung der Infrastruktur und den Ersatz des Oberbaus (Schienen, Schwellen und Schotter).
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Walo Bertschinger AG Bern, Zweigniederlassung Muri b. Bern, Feldstrasse 42,
3073
Gümligen,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 8'908'122.00 ohne MWSt.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 22.07.2022
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1277953
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 23.11.2022
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 5
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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