Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 28.11.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Swissgrid Procurement & Claim Management
Beschaffungsstelle/Organisator: Swissgrid Procurement & Claim Management,
zu Hdn. von
Peter Rogger, Bleichemattstrasse 31,
5001
Aarau,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 580 32 27,
Fax:
n.a.,
E-Mail:
peter.rogger@swissgrid.ch,
URL
www.swissgrid.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- 380/220/132/65-kV-Leitung Chamoson - Chippis, Neubau Freileitung - Nachtrag Umweltplaner
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71313000 - Umwelttechnische Beratung, | | 71521000 - Baustellenüberwachung, | | 77200000 - Dienstleistungen in der Forstwirtschaft |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Grenat Groupe Étude Nature Sàrl, Vers-Croix 7,
CH-1955
Chamoson,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 722'022.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Freihändige Vergabe gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit.e BöB für die notwendigen Zusatzleistungen zur Umsetzung des Leitungsbauprojektes Chamoson - Chippis. Ein Anbieterwechsel wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und Mehrkosten verbunden.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 24.11.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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