Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 20.12.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: PostAuto AG / Betrieb
Beschaffungsstelle/Organisator: PostAuto AG / F31 / Beschaffung,
zu Hdn. von
CC-WTO - Projekt "dreitürige E-Midibusse", Wankdorfallee 4,
3030
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
da@post.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- dreitürige E-Midibusse
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34144910 - Elektrobusse, | | 34121100 - Busse für den öffentlichen Verkehr |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: MAN Schweiz AG, Tannstrasse 1,
8112
Otelfingen,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'800'000.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Art. 21 Abs. 2 lit. d BöB:
Die Busse wurden am 31. August 2021 unter der Simap Nr. 2225416 ausgeschrieben. Die Zuschlagsempfängerin bzw. Rahmenvertragspartnerin ist jedoch nicht in der Lage, die benötigten Busse termingerecht zu liefern. Damit die PostAuto AG ihrerseits ihre Dienstleistung termingerecht mit den betreffenden Bussen anbieten und ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann, ist die Beschaffung unumgänglich, weswegen die Beschaffung freihändig an den Zweitplatzierten der seinerzeitigen Ausschreibung erfolgt.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 12.12.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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