Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 21.12.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: ZSG, Zürichsee-Schifffahrtsgesellschaft
Beschaffungsstelle/Organisator: ZSG, Zürichsee-Schifffahrtsgesellschaft, Mythenquai 333, 8038 Zürich, Schweiz,
zu Hdn. von
Helen Beckers, Zürichsee Schifffahrt, Mythenquai 333,
8038
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
helen.beckers@zsg.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kantonaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Ersatz / Erweiterung der E-Ticketing-Applikation, inkl. Lieferung Geräte für die Schiffe und Kundeninformation. Anbindung an Drittsysteme. Betrieb in einer Cloud.
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Konzeption, Lieferung, Aufbau, Schulung und Betrieb einer E-Ticketing Anwendung, inkl. Umbau und Einbau auf der Schiffsflotte. Backend – Betrieb in der Cloud.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: IVU Traffic Technologies AG, Zielempgasse 8,
4600
Olten,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 587'420.00 ohne MWSt. Bemerkung: inkl 5 Jahre Betriebskosten
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die beauftragte Firma reichte das wirtschaftlich günstigste Angebot ein.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 08.09.2022
im Publikationsorgan: Simap.ch
Meldungsnummer
1285059
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 20.12.2022
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 1
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Ausschreibung kann innert 20 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdepflicht ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Ausschreibung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.
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