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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1306149
23.12.2022|Projekt-ID 245567|Meldungsnummer 1306149|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 23.12.2022

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Stadt Zürich, Amt für Hochbauten
Beschaffungsstelle/Organisator: Stadt Zürich
Amt für Hochbauten,  zu Hdn. von AHB, Postfach,  8021  Zürich,  Schweiz,  E-Mail:  AHB-Beschaffungswesen@zuerich.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

BAV 80967 Schulhaus Feld (unter Vorbehalt der Kreditgenehmigung)
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Instandsetzung
- BKP 242/244 Heizungs- und Lüftungsanlagen
Beschaffungs-Nr 243
Kurze Beschreibung: BKP 243/244 Heizungs- und Lüftungsanlagen

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45210000 - Bauleistungen im Hochbau
Baukostenplannummer (BKP): 242 - Heizungsanlagen,
244 - Lufttechnische Anlagen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: FN Lufttechnik GmbH, Härdlistrasse 11,  8957  Spreitenbach,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 276'482.15 mit MWSt.7.7%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 14.10.2022
Meldungsnummer 1291021

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 21.12.2022

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 3

4.4 Sonstige Angaben

Gemäss Beschluss der Direktorin des Amts für Hochbauten

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Fristenverlauf beginnt für die Teilnehmenden / Anbietenden mit der Zustellung, für Dritte mit der Publikation. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.