Abbruch- Publikationsdatum Simap: 28.12.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Kompetenzbereich Einkauf und Kooperationen CC WTO,
zu Hdn. von
Projekt "Auswahl-, Entwicklungs- und Standortassessment", Guisanplatz 1,
CH 3003
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
wto@armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Auswahl-, Entwicklungs- und Standortassessment
-
Los-Nr
2
- Kurze Beschreibung:
2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags- Die armasuisse beschafft im Auftrag der Gruppe Verteidigung (Gruppe V), dem Generalsekretariat VBS (GS-VBS), dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) sowie dem Bun-desamt für Sport (BASPO) externe Auswahl-, Entwicklungs- und Standortassessments.
2.4 GemeinschaftsvokabularCPV: | 79633000 - Dienstleistungen in Verbindung mit der Personalentwicklung, | | 79635000 - Bewertung von Stellenbewerbern vor der Einstellung |
2.5 Angaben zur Publikation der Ausschreibung-
Publikation vom
:
25.08.2022
im Publikationsorgan
:
Simap
Meldungsnummer
1258627
3. Begründung- b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt
5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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