Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 21.12.2022
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Paul-Scherrer-Institut
Beschaffungsstelle/Organisator: Paul-Scherrer-Institut,
zu Hdn. von
Tibor Bütler, Einkauf (OVGA/221),
5232
Villigen,
Schweiz,
Telefon:
+41 56 310 59 39,
Fax:
+41 56 310 29 14,
E-Mail:
tibor.buetler@psi.ch,
URL
www.psi.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Gewinderollenschraubtrieb für SLS 2.0 Speicherring
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34321000 - Achsen und Getriebe, | | 42140000 - Zahnräder, Getriebe- und Antriebselemente, | | 42141000 - Stirnradgetriebe, Getriebe- und Antriebselemente |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Rollvis SA, Chemin du Pont-du-Centenaire 136,
1228
Plan-les-Ouates,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 694'708.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Den Zuschlag erhält die Firma ROLLVIS SA, da sie als einzige Firma die Kombination von spielfreiem
Gewinderollenschraubantrieb mit niedriger Steigung und Leichtgängigkeit anbietet. Diese Kombination wurde durch Prototypen geprüft und erfüllt als einzige wirtschaftliche Lösung die Anforderungen an Spielfreiheit, Leichtgängigkeit und Steigung.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 20.12.2022
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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