Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 12.01.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Baudirektion Kanton Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: Hochbauamt, Baubereich B,
zu Hdn. von
Dragana Ivelj, Stampfenbachstrasse 110,
8090
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
dragana.ivelj@bd.zh.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Kanton
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- BGER ZH W30, Gesamtinstandsetzung
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Elektroinstallation für das Gebäude an der Wengistrasse 30, welches gesamt instandgesetzt wird. Das Bürogebäude wurde 1979 – 1981 erstellt. Mit der anstehenden Gesamtsanierung wird das Gebäude auf die heutigen Standards nachgerüstet. Dies betrifft einerseits die Gebäudetechnik, die Ökologie (Minergie-P-Eco) sowie Anpassungen der Grundrisse an das Betriebskonzept. Um dies zu erreichen wird die bestehende Bausubstanz bis auf den Rohbau zurückgebaut, teilweise aufgestockt und angebaut.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45311200 - Elektroinstallationsarbeiten |
Baukostenplannummer (BKP): | 23 - Elektroanlagen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: BP Elektro AG, Silbernstrasse 10,
8953
Dietikon,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 3'463'303.90 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 02.09.2022
Meldungsnummer
1283993
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 20.12.2022
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 10
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diesen Zuschlag kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Zuschlagsverfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.
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