Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 19.01.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich Combustion and Acoustics for Power & Propulsion Systems,
zu Hdn. von
Prof. Dr. Nicolas Noiray, Sonneggstrasse 3,
8092
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
publictender@ethz.ch,
URL
www.ethz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Engineering und Herstellung HP TORCH Combustor Einheit (Endphase)
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 38000000 - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser) |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Tresch + Kieliger Engineering GmbH, Binzenholz 447,
5704
Egliswil,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 242'640.65 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: gem. Art. 21, Abs. 2, Bst. c und e BöB
Die Entwicklung und Herstellung hat sich aufgrund der COVID-Pandemie signifikant verzögert. Zusätzlich sind für die Komponenten höhere Preise aufgrund der Preissteigerungen von Unterlieferanten zu bezahlen. Die Endphase muss von der gleichen Firma ausgeführt werden wie die vorangegangenen Phasen. Die Zuschlagsempfängerin verfügt zudem über ein sehr spezifisches Fachwissen was die Konstruktion und Herstellung solcher Testsysteme anbelangt.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 12.01.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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