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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1311249
24.01.2023|Projekt-ID 250972|Meldungsnummer 1311249|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 24.01.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: BLS AG
Beschaffungsstelle/Organisator: BLS AG,  zu Hdn. von Fabian Amstutz, Genfergasse 11,  3001  Bern,  Schweiz,  E-Mail:  fabian.amstutz@bls.ch,  URL www.bls.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

1419_Unterstützungsleistung Data-Science Allianz Fahrweg

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [7] Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71621000 - Technische Analysen oder Beratung

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Schweizerische Bundesbahn SBB, Mess- und Diagnosetechnik,  3018  Bern,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 758'208.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Auf Grund der technischen Besonderheit des Auftrages, insbesondere die vorausgesetzte Fachexpertise im Bereich Data-Science in Kombination mit bahntechnischem Know-How und die Notwendigkeit der Einbindung der aggregierten Daten in die verwendeten Systeme des datenbasierten Zustandsmonitorings, kommt nur eine Anbieterin, SBB Mess- und Diagnosetechnik, in Frage.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 24.01.2023

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.