Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 24.01.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: BLS AG
Beschaffungsstelle/Organisator: BLS AG,
zu Hdn. von
Fabian Amstutz, Genfergasse 11,
3001
Bern,
Schweiz,
E-Mail:
fabian.amstutz@bls.ch,
URL
www.bls.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- 1419_Unterstützungsleistung Data-Science Allianz Fahrweg
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[7] Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71621000 - Technische Analysen oder Beratung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Schweizerische Bundesbahn SBB, Mess- und Diagnosetechnik,
3018
Bern,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 758'208.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Auf Grund der technischen Besonderheit des Auftrages, insbesondere die vorausgesetzte Fachexpertise im Bereich Data-Science in Kombination mit bahntechnischem Know-How und die Notwendigkeit der Einbindung der aggregierten Daten in die verwendeten Systeme des datenbasierten Zustandsmonitorings, kommt nur eine Anbieterin, SBB Mess- und Diagnosetechnik, in Frage.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 24.01.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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