Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 24.01.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Stadt Zürich Immobilien
Lindenhofstrasse 21, Postfach,
Beschaffungsstelle/Organisator: Stadt Zürich Immobilien,
zu Hdn. von
Beschaffungskoordination, Lindenhofstrasse 21, Postfach,
8021
Zürich,
Schweiz,
E-Mail:
IMO-Beschaffungswesen@zuerich.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Lieferung von Stehleuchten
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
In der im Jahr 2018 getätigten Ausschreibung im offenen Verfahren behielt sich die IMMO ausdrücklich vor, weitere gleichartige Zusatzleistungen auf der Preisbasis der Grundleistung gemäss § 10 Abs.1 lit. g Submissionsverordnung (SVO, LS 720.11) freihändig an die Zuschlagsempfängerin zu vergeben (Publikationsdatum Simap vom 17.7.2018, Meldungsnummer 1029853). Die zusätzlichen Stehleuchten stellen einen gleichartigen Auftrag in diesem Sinne dar, der sich auf die Grundleistung bezieht.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 31500000 - Elektrische Lampen und Leuchten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Regent Beleuchtungskörper AG, Luggwegstrasse 9,
8048
Zürich,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 450'000.00 mit MWSt.7.7% Bemerkung: Angegeben ist der Preis der Vergabeerhöhung.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Der Zuschlag der Vergabeerhöhung erfolgt gestützt auf § 10 Abs.1 lit. g der ZH-SVO.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 24.01.2023
4.4 Sonstige Angaben- Gemäss Verfügung Nr. 230012 des Vorstehers des Hochbaudepartements
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
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