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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1314117
03.02.2023|Projekt-ID 247471|Meldungsnummer 1314117|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 03.02.2023

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweiz Tourismus (ST)
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweiz Tourismus (ST),  zu Hdn. von Pascal Grünig, Morgartenstr. 5a,  8004  Zürich,  Schweiz,  Telefon:  +41 44 288 12 34,  E-Mail:  beschaffung@switzerland.com,  URL www.MySwitzerland.com

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Unterhaltsreinigung Morgartenstr. 5a / 2023 - 2027
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Unterhaltsreinigung Bürogebäude für die Jahre 2023 - 2027

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  90910000 - Reinigungsdienste,
90911200 - Gebäudereinigung,
90911300 - Fensterreinigung,
90919200 - Büroreinigung

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Dussmann Service AG, Hohlstrasse 535,  8048  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 35'292.00 ohne MWSt.
Bemerkung: Preis pro Jahr für Grundreinigung.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 15.11.2022
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer 1298123

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 31.01.2023

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 18

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.