Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 23.02.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Regionalverkehr Bern-Solothurn AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Regionalverkehr Bern-Solothurn AG,
zu Hdn. von
Christian Kaderli, Tiefenaustrasse 2,
3048
Worblaufen,
Schweiz,
Telefon:
031 925 55 64,
E-Mail:
christian.kaderli@rbs.ch,
URL
www.rbs.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kantonaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Bahnersatz Bern - Worblaufen
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Planung und Durchführung von Bahnersatzfahrleistungen, Bereitstellen von Personal und Fahrzeugen, inkl. Koordination mit Subunternehmungen.
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 60100000 - Straßentransport/-beförderung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Postauto AG, Engehaldenstrasse 39,
3030
Bern,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 635'285.00 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Externe Vergabe des Auftrags nach Art. 21 Abs. 2 lit. d IVöB, da aufgrund unvorhersehbarer Verzögerungen bei verschiedenen Projekten und Personalausfällen zum benötigten Zeitpunkt nicht genügend eigene Ressourcen zur Verfügung stehen und der Bedarf so dringlich geworden ist, dass er im offenen Verfahren nicht rechtzeitig gedeckt werden kann.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 13.02.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit ihrer Publikation auf www.simap.ch mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVD), Reiterstrasse 11, 3011 Bern angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Ausschreibung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu.
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